Qualifizierungs­chancen­gesetz / Arbeit-von-morgen-Gesetz

Das "Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung" auch kurz "Qualifizierungschancengesetz" genannt, ist Teil der sogenannten "Qualifizierungsoffensive" der Bundesregierung und soll die Weiterbildungsmöglichkeiten der Akteure am Arbeitsmarkt unterstützen und stärken.


Die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik wurden im Arbeit-von-morgen-Gesetz konkretisiert und weiterentwickelt, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.

Seit dem 01.01.2019 haben alle Bundesbürger ein Recht auf Weiterbildungsförderung, unabhängig davon, ob sie berufstätig oder arbeitsuchend sind und unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Qualifikation, wenn deren berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt werden könnten, sie in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:


  • Die Weiterbildung muss Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über die aktuelle Position hinausgehen und den Arbeitnehmer somit fit für die Zukunft machen
  • Die Weiterbildung muss von einem externen, zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden
  • Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden betragen


Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen Weiterbildungskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet:


  • Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten bis zu 100 % der Weiterbildungskosten
  • Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen bis zu 50 % der Weiterbildungskosten
  • Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten bis zu 25 % der Weiterbildungskosten
  • Betriebe mit 2.500 und mehr Beschäftigten bis zu 15 % der Weiterbildungskosten


+++ Update: Bedarf [...] eine größere Anzahl von Angestellten eines Betriebes eine berufliche Weiterbildung, ist [seit Januar 2021] [...], nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber [...] die Förderleistungen nunmehr grundsätzlich auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält hierbei eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert wird. Die Neuregelung trägt dazu bei, die [...] Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.


Weiterhin besteht jetzt die Möglichkeit, bis zu 15 % höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt zu beantragen. Diese zusätzliche Förderleistung wurde auf alle Betriebe unabhängig von der Betriebsgröße ausgeweitet. +++

Weitere Informationen zur Qualifizierungsoffensive bzw. zum Arbeit-von-morgen-Gesetz finden Sie in dieser Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Informationen zur nationalen Weiterbildungsstrategie im Rahmen des Arbeit-von-morgen-Gesetzes finden Sie unter: Nationale Weiterbildungsstrategie.

 
 
E-Mail
Anruf